Ja. Einige Praxisbetreiberinnen beschränken sich deswegen auf den Beihilfesatz, weil sie es einfach leid sind, sich permanent für die Höhe ihrer Honorarforderungen rechtfertigen zu müssen, nachdem ihren Patienten die volle Kostenerstattung abgelehnt wurde. Andere Kolleginnen glauben, mehr Privatpatienten dazu bewegen zu können, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen, in dem sie eben hierfür den niedrigstmöglichen Preis berechnen. 
Diese Kolleginnen gehen jedoch von der falschen Annahme aus, dass sich der Privatpatient seinen Behandler nach der Höhe des Honorars und nicht nach der fachlichen Qualifikation aussucht.


Um ihre Praxis unter diesen Gesichtspunkten dennoch rentabel führen zu können, machen viele dieser Kolleginnen Zugeständnisse an anderer Stelle. Vielfach drückt sich dies in äußerst knapp bemessenen Behandlungszeittakten aus, so dass in der gleichen Zeit eben mehr Patienten behandelt werden können, als in den “teuren” Praxen. 
Nicht wenige Praxen verzichten aus Kostengründen gleichfalls auf die Beschäftigung einer Sprechstundenhilfe, kostspielige Fortbildungsmaßnahmen oder eine zeitgemäße Praxisausstattung, um ihre Fixkosten niedrig zu halten. 
Manche Praxisbetreiberinnen nutzen auch die gegenwärtige Situation am Arbeitsmarkt aus und sparen am Gehalt ihrer Angestellten oder der Unterstützung von deren Weiterbildungsmaßnahmen.



Darüber hinaus gibt es zahlreiche Praxen, die von Hausfrauen als Nebenerwerb im eigenen Haushalt, quasi im Hobbykeller betrieben werden. Diese Kolleginnen arbeiten in der Regel ohne Kassenzulassung, da sie selbst die Mindeststandards der gesetzlichen Krankenkassen nicht erfüllen. 
Die Betreiberinnen solcher Praxen müssen sich keine Gedanken über die Rentabilität ihrer Praxis machen, da sie so gut wie keine nennenswerten Fixkosten haben. Auch scheinen viele dieser Kolleginnen ihr Einkommen eher als Aufbesserung des Haushaltsgeldes denn als Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu begreifen. 
Nur so ist es zu erklären, dass gerade diese Kolleginnen sich in aller Regel bei ihren Honorarforderungen auf die Beihilfesätze beschränken, diese teilweise sogar noch unterschreiten. 


Als Maßstab für die Berechnung eines Angemessenen Behandlungshonorars können diese Kolleginnen natürlich nicht herangezogen werden. Gerade die Privatversicherer ziehen jedoch die Honorarforderungen dieser Kolleginnen gern zum Beweis für Ihre These heran, andere Physiotherapeuten seien zu teuer.



Dass sich auch bei niedrigster Preiskalkulation noch ordentliche Honorare erzielen lassen, wurde mir von einer “gestandenen” Kollegin aus einer Nachbargemeinde von Schwalbach letztens unter die Nase gerieben. Einer privatversicherten Patientin meiner Praxis wurde die Kopie einer Honorarrechnung dieser Kollegin zur Verfügung gestellt, in der diese für eine “Krankengymnastik auf neurophysiologischer Basis” sogar weniger als den üblichen Kassensatz berechnet hat. Diese Rechnung sollte als Beweis dafür herhalten, dass ich mit meiner Honorarforderung zu teuer wäre. Natürlich konnte ich es mir nicht nehmen lassen, diese Kollegin zu fragen, wie sie mit derart niedrigen Honorarsätzen überhaupt ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Die Erklärung der Kollegin hat mich dann freilich umgehauen, da sie mir freimütig eingestand, dass die mit ihr “kooperierenden” Ärzte grundsätzlich eine zusätzliche Fangopackung verordnen, die den Patienten zwar berechnet, nicht aber verabreicht wird. Zu dieser Form des Abrechnungsbetruges wollte mich diese Kollegin sogar noch ausdrücklich ermuntern, um ein möglichst hohes Honorar erzielen zu können, ohne sich mit nörgelnden Patienten auseinandersetzen zu müssen, denen die Erstattung gekürzt wurde! Dass die fragliche Kollegin aufgrund fehlender Ausbildung nicht einmal die Qualifikation besitzt, “Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage” überhaupt durchzuführen, sei hier nur am Rande erwähnt.



Die extremste Form “rationellen” Arbeitens wird dort betrieben, wo mehrere Patienten gleichzeitig innerhalb eines Termins normaler Länge zu größeren Gruppen zusammengefasst werden. Diese fragwürdige Methodik, die schon allein das Wort “Behandlung” ad absurdum führt, ist aber äußerst selten.



Dass aus den o.g. Gründen teilweise erhebliche Unterschiede in Art und Umfang der Therapieleistungen zu beobachten sind, ist selbstverständlich. Da allerdings bei weniger effektiver Therapie insgesamt mehr Therapieeinheiten notwendig sein dürften, relativiert sich ein scheinbarer Preisvorteil möglicherweise bei der Betrachtung der Gesamtkosten, die bis zum Abschluss einer Behandlung anfallen dürften.


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