(Vielen Dank an Herrn Michael Lierke für die bereitgestellten Informationen)
Musterschreiben an die PKV
Es ist immer wieder lästig und zeitraubend, sich mit den Privatversicherern auseinandersetzen zu müssen. Diesen Umstand wissen Versicherungsgesellschaften mit fragwürdiger Zahlungsmoral geschickt für sich auszunutzen, wissen sie doch nur zu genau, dass der überwiegende Teil ihrer um die volle Honorarerstattung geprellten Kundschaft keine Schritte unternimmt, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Im Folgenden stelle ich Ihnen drei Musterschreiben zur Verfügung, die ich in Anlehnung an
ähnliche Schreiben juristisch versierter Fachleute (veröffentlicht unter www.privatpreise.de) für Sie zusammengestellt habe. Bitte fühlen Sie sich frei, jenes Schreiben für sich zu verwenden, welches der Zahlungsverweigerung Ihrer PKV am ehesten gerecht wird.
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Gerichtsurteile
..sind im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen Privatpatienten und zahlungsunwilligen Versicherungsgesellschaften immer wieder gefällt worden.
Nachfolgende Auszüge aus Gerichtsurteilen oder deren Aktenzeichen vermitteln Ihnen einen Eindruck, wie die meisten deutschen Gerichte im Streitfall zwischen diesen Versicherern und ihren verärgerten Kunden – unseren Patienten – entschieden haben. Die Urteilstexte wurden von mir nach bestem Wissen und Gewissen aus Veröffentlichungen im Internet übernommen. Sofern Ihnen irgendwelche Fehler in meinen Aufzeichnungen auffallen sollten, bitte ich um sofortige Nachricht, damit diese sofort korrigiert werden können.
Mit diesen Urteilen konfrontiert, entgegnen viele private Krankenversicherer, dass es auch anderslautende Urteile gäbe. Diese Urteile sind jedoch – soweit mir bekannt – ausschließlich auf der Amtsgerichtsebene gesprochen worden und keinesfalls dazu geeignet, die Rechtsprechung eines Oberlandesgerichtes oder gar den Bundesgerichtshofes außer Kraft zu setzen.
In der Regel sollte ein Zweizeiler Ihres Anwaltes an Ihre Versicherungsgesellschaft genügen, diese zur vollen Erstattung zu veranlassen, sofern sich das Ihnen berechnete Behandlungshonorar in einem angemessenen Rahmen bewegt und nicht über den 2,3-fachen VdAK-Satz hinausgeht.
Unabhängig davon, dass sich unser Honorar deutlich unterhalb des 2,3-fachen VdAK-Satzes bewegt, lassen wir es uns auch weiterhin nicht nehmen, unsere Behandlungen mit deutlich höherem Therapieaufwand und längerer Behandlungszeit vorzunehmen, als es dem vertraglich mit den Krankenkassen vereinbarten Pflichtstandard von lediglich 15 Minuten entspricht. Dem Drängen der Kostenträger – auch der Privatversicherer – nach einer zunehmenden Einschränkung medizinischer Versorgungsleistungen werden wir nicht nachgeben, da für uns die qualifizierte Behandlung unserer Patienten oberste Priorität genießt!
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Weitere Urteile
(nicht verlinkt)